Corona-Info – Stand ab 04.12.2021 – Alarmstufe II und 2G+
(aufgrund CoronaVO gültig vo m 04.12.2021 und
CoronaVO-Sport vom 26.11.20 21
sowie Allgem einver fügung d es Ostalbkr eises v om 21.11.2021)
Liebe Verantwortliche in den Abteilungen,
liebe Sportlerinnen und Sportler,
die Corona-VO wurde am 03.12.2021 erneut geändert:
1.) Für den Zutritt zu den Sportstätten sowie für die Sportausübung
gilt ab Samstag 04.12.2021 folgendes:
- In Innenräumen gilt: 2G-plus!
Die Vorlage eines Genesen- / Geimpften-Nachweises sowie zusätzlich ein negativer Antigen-
Schnelltest oder PCR-Test ist erforderlich.
Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre 3. Auffrischimpfung
erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.
- Im Freien gilt: 2 G
- Für Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahre reicht auch weiterhin das Vorliegen eines
Schülerausweises aus, wenn an regelmäßigen Testungen teilgenommen wird.
- Für Personen, die sich nicht impfen lassen können (aus medizinischen Gründen – ärztlicher
Nachweis ist erforderlich-), reicht die Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltest aus.
Ebenso Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (STIKO) gibt.
- Für Schwangere und Stillende, reicht nur noch bis 10. Dezember 2021 die Vorlage eines
negativen Antigen-Schnelltest aus. Ab 11. Dezember 2021 gilt auch für diese Personen 2Gplus.
- Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen.
- Für nicht-immunisierte Beschäftigte und selbstständig Tätige reicht in allen Stufen ein
negativer Antigen-Schnelltest aus. Die Tests sind in der Einrichtung durchzuführen und
von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die die ordnungsgemäße
Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt, oder der Test muss von einer
zugelassenen Teststelle stammen.
Häusliche Tests reichen nicht aus.
2.) Generell ausgenommen von der Testpflicht sind
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
- Reha-Sport ( – bitte Schreiben der TSV-Vorstandschaft vom 19.11.2021 beachten!- )
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen
Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Die Vorlage des Schülerausweises reicht aus.
3.) Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und
Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder
abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
4.) Nicht-immunisierten Personen, ist die Benutzung der Toiletten der Sportanlage gestattet.
Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nichtimmunisierten
Personen nicht genutzt werden.
5.) Wenn ein Antigen-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 24 Stunden sein.
6.) Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Freien,
wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden
kann und sofern kein Sport ausgeübt wird. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig
von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.
Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.
9.) Für den Trainings- und Übungsbetrieb gelten darüber hinaus folgende Auflagen:
- Vor Aufnahme des Trainings- und Übungsbetriebes sind durch die jeweiligen Abteilungen
entsprechende Hygienekonzepte zu erstellen.
- Vor- und Nachname der Teilnehmer sind auf beiliegendem Trainingsnachweis zu
dokumentieren und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren.
- Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die
für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist.
10.) Generell gelten folgende Hygieneanforderungen:
- Einhaltung des empfohlenen Mindestabstandes von 1,5 m,
- die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen
berührt werden,
- das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht
wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen
gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen
11.) Darüber hinaus gelten generelle Zutritts- und Teilnahmeverbote:
Personen, die
- einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu
auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, oder
- weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen,
ist ein Zutritt zu den Sportstätten sowie die Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb untersagt.
12.) Ergänzende Informationen des TSV Hüttlingen:
- In sämtlichen Sportanlagen und Sportstätten (indoor) des TSV Hüttlingen ist das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht, mit Ausnahme bei sportlicher Betätigung.
- Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, sind während des gesamten
Trainingsbetriebes die Regularien der Corona-VO vom 03.12.2021 sowie die CoronaVO-Sport
vom 26.11.2021 einzuhalten. Diese sind als Anlage beigefügt. Darüber hinaus sind für die
ausgeübten Sportarten die Vorgaben der jeweiligen Fachverbände einzuhalten. Die
jeweiligen Abteilungen haben sich diesbezüglich über ihren Verband zu informieren.
- Ausreichendes und materialverträgliches Desinfektionsmittel müssen die Abteilungen selbst
beschaffen.
- Wir bitten die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs der Geschäftsstelle mitzuteilen um
ggfs. entsprechende Belegungszeiten festzulegen.
- Der TSV Hüttlingen behält sich vor, bei Verstößen gegen die Bestimmungen einzelne
Sportlerinnen und Sportler oder Gruppen vom Trainingsbetrieb auszuschließen.
Umfassende Informationen stehen euch im Internet auch unter www.baden-württemberg.de zur
Verfügung.
Wir wünschen euch für das Training viel Spaß, viel Erfolg und einen verletzungsfreien Verlauf. Wir
alle hoffen, dass sich die aktuelle Lage schnell wieder entspannen wird und dass wir bald wieder auf
„Normalbetrieb“ umstellen können.
Gerade in dieser schwierigen Zeit gilt es umso mehr, die wichtigen Tugenden des Sports – Respekt,
Fairness und vor allem Teamgeist – zu leben.
Bleibt gesund!
Mit sportlichen Grüßen
Euer Vorstandsteam vom TSV Hüttlingen
Informationenen zum Download:
aktuelle Informationen: ab 04.12.2021
aktuelle Corona-Verordnung: ab 04.12.2021